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Abschlagsrechnung

Eine Abschlagsrechnung fordert eine Teilzahlung für bereits erbrachte Leistungen vor der Schlussrechnung; der Betrieb kann sie in Höhe des Werts der erbrachten Leistungen verlangen (§ 632a BGB).

Erklärung

Abschläge sind bei länger laufenden Arbeiten üblich, damit der Betrieb nicht bis zur Abnahme in Vorleistung geht. Nach § 632a BGB richtet sich die Höhe nach dem Wert der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen.

Die Schlussrechnung rechnet am Ende alle Leistungen ab und zieht die gezahlten Abschläge ab. Für Auftraggeber lohnt sich ein Zahlungsplan im Angebot, der festlegt, wann welcher Abschlag fällig wird.

Für Betriebe ist ein Abschlag nach Baufortschritt ein Schutz vor Zahlungsausfall bei längeren Arbeiten. Für Auftraggeber gilt: Ein Abschlag ist keine Abnahme. Mängel lassen sich auch nach einer Abschlagszahlung noch geltend machen, die Gewährleistung beginnt erst mit der Abnahme.

Quellen

  1. § 632a BGB: Abschlagszahlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

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