Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten einer Werkleistung; er ist im Zweifel nicht zu vergüten und bindet den Betrieb nicht an den genannten Betrag.
Erklärung
Das BGB nennt ihn Kostenanschlag. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist er im Zweifel kostenlos. Zeichnet sich ab, dass die Arbeit nur mit einer wesentlichen Überschreitung möglich ist, muss der Betrieb den Auftraggeber unverzüglich informieren, und der Auftraggeber darf kündigen (§ 649 BGB).
Vom Kostenvoranschlag zu unterscheiden sind das Angebot mit Einheitspreisen, bei dem die tatsächliche Menge abgerechnet wird, und das Festpreisangebot.
In smart-business gibt es alle drei Arten: Kostenvoranschlag, Angebot und Festpreisangebot. Nimmt der Kunde an, wird daraus per Knopf ein Auftrag mit denselben Positionen.
Quellen
- § 632 BGB: Vergütung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 649 BGB: Kostenanschlag, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
In der Praxis: smart-business ansehen.