Was die Abnahme bewirkt
| Folge | Vorschrift |
|---|---|
| Die Vergütung wird fällig. | § 641 Abs. 1 BGB |
| Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt: fünf Jahre bei einem Bauwerk, sonst in der Regel zwei Jahre. | § 634a Abs. 1 und 2 BGB |
| Bekannte Mängel müssen Sie sich vorbehalten, sonst entfallen Nacherfüllung, Selbstvornahme und Rücktritt oder Minderung. | § 640 Abs. 3 BGB |
| Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern. | § 640 Abs. 1 BGB |
| Bei einem Mangel dürfen Sie einen angemessenen Teil der Zahlung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Beseitigung. | § 641 Abs. 3 BGB |
Wenn Sie nicht reagieren: die fiktive Abnahme
Setzt Ihnen der Betrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und Sie verweigern sie in dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
Für Verbraucher gilt das nur, wenn der Betrieb Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. Lesen Sie Schreiben nach Fertigstellung deshalb genau, und antworten Sie schriftlich, wenn Sie Mängel sehen.
So läuft eine gute Abnahme ab
- Termin vereinbaren, bei Tageslicht und mit genug Zeit. Bei größeren Arbeiten eine sachkundige Begleitung mitbringen.
- Unterlagen vorher bereitlegen: Angebot, Auftrag, Nachträge, Pläne.
- Gemeinsam begehen, Raum für Raum oder Position für Position.
- Jeden Mangel mit Ort, Beschreibung und Foto festhalten.
- Bekannte Mängel ausdrücklich vorbehalten und eine Frist zur Beseitigung vereinbaren.
- Protokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen, jede Seite bekommt ein Exemplar.
Checkliste für den Termin vor Ort
- Ist alles ausgeführt, was im Angebot und in den Nachträgen steht?
- Stimmen Mengen und Maße mit dem Aufmaß oder der Rechnung überein?
- Funktioniert alles: Schalter und Steckdosen, Wasser und Abfluss, Heizung, Fenster und Türen?
- Sind Oberflächen bei Tageslicht und im Streiflicht ohne Schäden?
- Liegen Prüfprotokolle vor, etwa bei Elektroinstallationen das Protokoll der Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600?
- Sind Bedienungsanleitungen, Garantie- und Wartungsunterlagen übergeben?
- Sind Baustelle und Umgebung gereinigt, Reste und Verpackung entsorgt?
- Sind alle Mängel mit Foto, Ort und Frist im Protokoll vermerkt?
Was ein digital arbeitender Betrieb Ihnen mitgibt
Ein Protokoll auf Papier geht verloren. Fragen Sie Ihren Betrieb, ob er die Abnahme digital dokumentiert: mit Fotos, Plan und Unterschrift in einem PDF, das Sie behalten. In fünf Jahren, wenn ein Mangel auftaucht, ist dieses Dokument Ihr wichtigster Nachweis.
So dokumentieren Betriebe mit smart-business
In smart-business unterschreiben Sie Freigabe und Abnahme auf dem Gerät des Betriebs, im Kundenmodus, in dem Sie nur sehen, was Sie unterschreiben. Die Dokumentation entsteht als PDF mit Plan, Fotos und einer Zusammenfassung der Arbeit; die Unterschrift speichert die App am Auftrag, im PDF steht sie nicht. Arbeitet der Betrieb mit dem Kundenportal, sehen Sie dort Aufträge, Angebote, Rechnungen und die Dokumentation selbst nach.
Was die App nicht kann
- Ob Ihr Betrieb smart-business nutzt, entscheidet der Betrieb. Die App ist in Erprobung.
Häufige Fragen
Muss ich ein Abnahmeprotokoll unterschreiben?
Ein Protokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber der beste Nachweis für den Zustand bei der Abnahme und für vorbehaltene Mängel. Unterschreiben Sie nur, was Sie geprüft haben, und vermerken Sie Mängel vor der Unterschrift.
Darf ich die Abnahme wegen eines kleinen Kratzers verweigern?
Nein. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Halten Sie den Mangel aber im Protokoll fest und behalten Sie sich die Beseitigung vor.
Wie lange habe ich Gewährleistung auf Handwerkerarbeiten?
Bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre, bei anderen Werken wie einer Reparatur an einer Sache in der Regel zwei Jahre, jeweils ab der Abnahme (§ 634a BGB). Verträge können abweichen; im Zweifel klärt das eine Rechtsberatung.
Wann muss ich die Rechnung bezahlen?
Die Vergütung ist bei der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Bei Mängeln dürfen Sie einen angemessenen Teil zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Beseitigung (§ 641 Abs. 3 BGB).
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Quellen
- § 640 BGB: Abnahme, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 634a BGB: Verjährung der Mängelansprüche, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de