Kostenvoranschlag, Angebot, Festpreis
| Art | Was gilt | Bei Mehrkosten |
|---|---|---|
| Kostenvoranschlag | Schätzung der Kosten; im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB) | Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Betrieb Sie unverzüglich informieren; Sie dürfen dann kündigen (§ 649 BGB) |
| Angebot nach Einheitspreisen | Preis je Meter, Quadratmeter oder Stück | Abgerechnet wird die tatsächlich ausgeführte Menge; deshalb zählt das Aufmaß |
| Festpreis oder Pauschale | Ein Preis für die beschriebene Leistung | Mehrmengen im beschriebenen Umfang trägt der Betrieb; Zusatzwünsche kosten extra |
Prüfliste: was in ein Angebot gehört
- Jede Position mit Beschreibung, Menge und Einheit (m, m², Stück, Stunde)
- Pauschalpositionen mit Angabe, was darin enthalten ist
- Material mit Hersteller und Typ oder einer klaren Qualitätsangabe
- Stundensätze für Arbeiten, die erst vor Ort sichtbar werden
- Anfahrt, Gerüst, Abdeckung, Entsorgung und Reinigung, ausdrücklich enthalten oder ausgeschlossen
- Ausführungszeitraum und Bindefrist des Angebots
- Zahlungsplan, bei größeren Arbeiten mit Abschlägen nach Baufortschritt
- Mehrwertsteuer ausgewiesen
- Arbeitskosten getrennt vom Material, damit Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen können
Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs, nicht bar (§ 35a Abs. 3 und 5 EStG).
Zwei Angebote fair vergleichen
Das günstigste Angebot ist oft das mit den meisten Lücken. Legen Sie die Angebote Position für Position nebeneinander und ergänzen Sie, was in einem fehlt: Entsorgung, Nebenarbeiten, Material in gleicher Qualität. Erst dann vergleichen Sie die Summe.
Achten Sie auf Pauschalen, die große Beträge ohne Beschreibung bündeln, und auf niedrige Mengen bei Einheitspreisen. Wird später mehr ausgeführt, steigt die Rechnung, ohne dass das Angebot falsch war.
Fragen an den Betrieb
- Was ist in dieser Pauschale enthalten, und was nicht?
- Wie wird abgerechnet, wenn die Menge abweicht?
- Was passiert, wenn hinter der Wand etwas anderes auftaucht als erwartet?
- Wer ist mein Ansprechpartner während der Arbeiten?
- Bekomme ich eine Abnahme mit Protokoll und die Prüfprotokolle?
Freigabe vor Ort: wissen, was Sie unterschreiben
Kommen während der Arbeiten Zusatzleistungen dazu, sollten Sie sie vor der Ausführung freigeben, mit Beschreibung und Preis. Eine Unterschrift auf einem Tablet ist dafür so gut wie eine auf Papier, wenn Sie sehen, was Sie unterschreiben, und eine Kopie bekommen.
So arbeiten Betriebe mit smart-business
Betriebe erstellen in smart-business einen Kostenvoranschlag, ein Angebot oder ein Festpreisangebot mit Positionen als PDF. Nehmen Sie an, wird daraus ein Auftrag mit denselben Positionen. Freigabe und Zusatzleistungen unterschreiben Sie im Kundenmodus, in dem Sie nur sehen, was Sie unterschreiben.
Was die App nicht kann
- Ob Ihr Betrieb smart-business nutzt, entscheidet der Betrieb. Die App ist in Erprobung.
Häufige Fragen
Muss ich für einen Kostenvoranschlag bezahlen?
Im Zweifel nein: Ein Kostenanschlag ist nach § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Will der Betrieb Geld dafür, muss das vorher vereinbart sein.
Wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Das Gesetz nennt keine feste Grenze. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Betrieb Sie unverzüglich informieren, und Sie dürfen den Vertrag kündigen (§ 649 BGB). Was wesentlich ist, hängt am Einzelfall.
Darf der Betrieb Abschläge verlangen?
Ja, in Höhe des Werts der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen (§ 632a BGB). Ein Zahlungsplan im Angebot macht das vorher klar.
Kann ich Handwerkerkosten von der Steuer absetzen?
Für Arbeiten im eigenen Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Betriebs zahlen.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Quellen
- § 632 BGB: Vergütung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 632a BGB: Abschlagszahlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 649 BGB: Kostenanschlag, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 35a EStG: Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de